Allgemeine Verkaufsbedingungen der NIPO Vertriebsgesellschaft mbH für Nachhaltiges, Innovatives und Ökologisches.

§ 1 Produkte

Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf sämtlicher Produkte der NIPO, insbesondere den Verkauf und der Lieferung des Produkts TERRASOLID. Die Additive von TERRASOLID haben eine begrenzte Haltbarkeit. Bei sachgerechter Lagerung bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum (siehe Lieferauftrag) verwendet werden. Im Falle des Annahmeverzugs durch den Besteller ist dieser auch im Falle endgültiger Nichtabnahme und im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Auftragnehmer verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 2 Eignungsprüfung

Im Rahmen eines Projektes hat vor der Lieferung eine Eignungsprüfung zur Bodenverfestigung mit dem Additiv TERRASOLID für das betreffende Projekt, also für den jeweils zu bearbeitenden Boden, zu erfolgen. Die Eignungsprüfung wird durch spezielle hierfür zugelassene Prüflabore im Auftrag des Bestellers durchgeführt. Bei diesen Eignungsprüfungen legt das Prüflabor, nach den Kriterien aus RStO, ZTV E-StB und ZTV Beton-StB, das Mischungsverhältnis fest. Bei der Eignungsprüfung wird auch die für das betreffende Projekt zur Bodenverfestigung erforderliche Menge des Additivs TERRASOLID festgelegt.

Die Eignung der Baustoffe, auch in Verbindung mit dem Additiv, ist als Ergebnis einer Eignungsprüfung nicht vom Auftragnehmer zu verantworten. Der bauausführende Unternehmer setzt die Bearbeitung des Additivs TERRASOLID nach den vertraglichen Vorgaben als Ergebnis der Eignungsprüfung um. Die standardisierten Maßnahmen zur Prüfung und Qualitätskontrolle sind dabei vom bauausführenden Unternehmer einzuhalten. NIPO übernimmt insoweit nur die Gewährleistung für die vertragsgemäße Lieferung des Additivs TERRASOLID nach § 8 dieser Bedingungen. Für die Eignung des zu bearbeitenden Bodens oder die dafür benötigte Menge wird keine Gewähr übernommen. Weder die Eignungsprüfung noch die Beauftragung derselben werden von NIPO überwacht oder überprüft.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Bestellung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 7 Lagerung / Verwendung

  1. Die Ware ist frostsicher zu lagern. Die Ware ist außerdem vor extremer Hitze und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Mängel an der Ware, die dadurch entstehen, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht eingehalten wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Bei der Verwendung der Ware sind die jeweiligen gültigen Anwendungshinweise von NIPO zu beachten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen ist die Gewährleistung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung/Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
  4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, hilfsweise die gesetzliche Regelung.